Steuersystem

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Libanon hat einen der wettbewerbsfähigsten Körperschaftsteuersätze auf regionaler und internationaler Ebene. Der Körperschaftsteuersatz im Libanon liegt bei 17 Prozent (gemäß den neuesten Bestimmungen), was das Geschäftsumfeld des Libanon zu einem der attraktivsten und wettbewerbsfähigsten für ausländische und nationale Unternehmen macht. Der Körperschaftsteuersatz im Libanon lag von 2004 bis 2018 im Durchschnitt bei 15,13 Prozent und erreichte 2018 ein Allzeithoch von 17 Prozent und 2005 ein Rekordtief von 15 Prozent.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesische Republik besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der Libanon bietet jedoch Steueranreize, Sonderregelungen und Erleichterungen, die die Investitionstätigkeit fördern können.

Steuerfreundliche Regelung für die Körperschaftsteuer
Unternehmen, die im Libanon tätig sind, profitieren von günstigen Steuerstrukturen, niedrigen Steuersätzen und einer Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen.

Die libanesische Steuerstruktur unterscheidet nicht ausländische Investitionen. Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen unterliegen der gleichen Gewerbesteuer wie lokale Unternehmen, wenn Gewinne im Libanon erzielt werden. Auf lokaler / regionaler Ebene sind keine Steuern zu entrichten. Darüber hinaus sieht das Steuersystem verschiedene Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor.

Steuererleichterungen und Anreize
Die libanesische Gesetzgebung bietet Investoren besondere Steuererleichterungen für die Gründung und Entwicklung ihrer Unternehmen im Libanon:

  • Ausnahmen von der Körperschaftsteuer auf Gewinne gelten für: Holdinggesellschaften, Offshore-Gesellschaften, Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Genossenschaftsverbände, Gewerkschaften, lokale Luft- und Seetransportunternehmen, touristische Institutionen
  • 30% Ermäßigung auf das steuerpflichtige Gehalt ausländischer Arbeitnehmer bei Offshore-Unternehmen im Libanon. Demgemäß unterliegen Arbeitgeber reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern.
  • Die Löhne ausländischer Arbeitnehmer in der Union des arabischen Kapitals und der Finanzmärkte sind von der Lohnsteuer befreit.
  • Ausländischer Erwerbstätige sind von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen völlig befreit, wenn sie im Libanon aufgrund eines mit ausländischen Unternehmen im Ausland geschlossenen Vertrages arbeiten und im Heimatland eine ähnliche Leistung erhalten

Einheimische und ausländische Investoren haben nach libanesischem Recht die Möglichkeit eine breite Palette von Geschäftsstrukturen aufzubauen, von denen die gebräuchlichsten für ausländische Unternehmen sind (Holdinggesellschaften, Offshore-Gesellschaften, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)

Nachfolgend sind die wichtigsten Steuern und Befreiungen nach der Geschäftsform aufgeführt:

TAXES OF JOINT STOCK COMPANIES (S.A.L)

Aktiengesellschaften unterliegen:

  • 17% Steuer auf Unternehmensgewinn
  • 15% Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen einschließlich Finanzanlagen (Aktien)
  • Eine Quellensteuer in Höhe von 10% auf alle Einnahmen aus dem im Libanon erwirtschafteten beweglichen Kapitalvermögen (Anlagevermögen).
    Diese Steuer betrifft im Wesentlichen:
    • Ausschüttung von Dividenden, Zinsen und Erträgen aus Aktien
    • Zusicherungen der Verwaltungsratsmitglieder sowie den Betrag, der aus dem Gewinn an sie zu zahlen ist
    • Ausschüttung von Rücklagen oder Gewinnen in Form von zusätzlichen Aktien oder in irgendeiner Form

TAXES OF LIMITED LIABILITY COMPANIES (S.A.R.L)

Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen:

  • 17% Steuer auf Unternehmensgewinn
  • 15% Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen einschließlich Finanzanlagen (Aktien)
  • Eine Quellensteuer in Höhe von 10% auf alle Einnahmen aus dem im Libanon erwirtschafteten beweglichen Kapitalvermögen (Anlagevermögen).
    Diese Steuer betrifft im Wesentlichen:
    • Ausschüttung von Dividenden, Zinsen und Erträgen aus Aktien
    • Ausschüttung von Rücklagen oder Gewinnen in Form von zusätzlichen Aktien oder in irgendeiner Form

TAXES OF HOLDING COMPANIES

Holdinggesellschaften unterliegen:
Eine schrittweise Besteuerung des Kapitals und der Rücklagen von 1,8 Mio. bis maximal 5 Mio. LBP.

  • 10% auf die Zinsen für Darlehen an im Libanon tätige Unternehmen, wenn die Darlehenslaufzeit weniger als drei Jahre beträgt
  • 10% Steuer auf Kapitalerträge (Veräußerungsgewinne) aus dem Verkauf von Beteiligungsanteilen oder deren Beteiligung an libanesischen Unternehmen, an denen sie seit weniger als zwei Jahren beteiligt ist
  • 10% auf eingezogene Beträge aus der Anmietung von Patenten und auf die Vorbehaltsrechte an einem libanesischen Unternehmen
  • 5% auf eingezogene Beträge aus Verwaltungsgebühren

Holdinggesellschaften sind von den folgenden Zahlungen befreit:

  • Einkommensteuer auf Gewinne
  • Einkommensteuer auf Gewinnausschüttung

Anmerkung: Holdinggesellschaften sind Aktiengesellschaften mit dem Holding Rechtsstatus. Sie unterliegen daher der Besteuerung und Bestrafung von Aktien.

TAXES OF OFFSHORE COMPANIES

Offshore-Unternehmen unterliegen:

  • LBP 1 Million (USD 663) feste jährliche Steuer
  • 15% Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf des Anlagevermögens im Libanon
  • Lohnsteuer auf die Gehälter der im Libanon tätigen Firmenangestellten

Offshore-Unternehmen sind von der Zahlung folgender Gebühren befreit:

  • Einkommensteuer auf Gewinne
  • Einkommensteuer auf Gewinnausschüttung
  • Stempelgebühren für im Libanon unterzeichnete Auslandsgeschäftsverträge
  • Lohnsteuer auf 30% des Grundgehalts ausländischer Arbeitnehmer

Anmerkung: Offshore-Gesellschaften sind Aktiengesellschaften, die den rechtlichen Status einer Offshore-Gesellschaft haben und daher Aktiensteuern und -strafen unterliegen.