Arbeitsrecht

Bevor Sie Mitarbeiter beschäftigen, sollten Sie sich mit dem gängigen Arbeitsrecht in Ägypten vertraut machen. Bei uns erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

Beschäftigung von Ausländern

Der Anteil ausländischer Arbeitskräfte in ägyptischen Unternehmen ist limitiert. Handelt es sich um beschränkt qualifizierte Arbeitskräfte, darf sie die Zehn-Prozent-Marke nicht übersteigen, bei Facharbeitern liegt diese Grenze bei 25% der gesamten Belegschaft. Darüber hinaus dürfen die an Ausländer gezahlten Löhne und Gehälter maximal 30% der gesamten Lohnsumme betragen.

Ausländer, die in Ägypten arbeiten wollen, benötigen eine Arbeitserlaubnis. Diese muss durch den Arbeitgeber beim Arbeitsministerium beantragt werden. Die Arbeitserlaubnis wird nur befristet erteilt und nur wenn nachgewiesen wird, dass für die betreffende Position kein geeigneter ägyptischer Arbeitnehmer zur Verfügung steht.

Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen (in der Regel mehr als 2 Monate) und schließt eine Sicherheitsprüfung ein.

Die Arbeitserlaubnis, die in der Regel für ein Jahr gewährt wird, ist Voraussetzung für den Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung, die erneuerbar ist und normalerweise für die Dauer von sechs Monaten ausgestellt wird. Sowohl die Arbeitserlaubnis als auch die Aufenthaltsgenehmigung können grundsätzlich erneuert werden, sofern die Bedingungen hinsichtlich Anteil und Entlohnung ausländischer Arbeitskräfte eingehalten werden.

Der ausländische Geschäftsführer einer ägyptischen GmbH sowie jedes ausländische Vorstandsmitglied einer in Ägypten gegründeten AG erhält eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, sofern diese unter dem Investitionsgesetz gegründet wurden.

Montagearbeiten

Die Vorgangsweise bei der Erlangung der Arbeitserlaubnis für Montagearbeiten hängt davon ab, ob es sich um ein staatliches Projekt mit vertragsgebundener Wartungsklausel handelt oder eine Routineuntersuchung bzw. Reparaturarbeiten. In der Regel kümmert sich der ägyptische Vertragspartner um diese Formalitäten und Genehmigungen.

In der Praxis reisen Monteure mit normalem Touristen- oder Geschäftsvisum ein, welche bis zu drei Monate gültig sind und vor Ort verlängert werden müssen. Zur erstmaligen Einreise benötigt man nur den Reisepass und das Visum, das entweder direkt am Flughafen Kairo, oder vor der Abreise am ägyptischen Konsulat in Berlin besorgt werden kann. Vor Ort können dann die benötigten Genehmigungen beantragt werden. In einzelnen Fällen, in denen eine Dokumentierung verlangt ist, muss eine Arbeitsgenehmigung für den Monteur mit der Begründung, dass das notwendige Know-how für die durchzuführende Arbeit in Ägypten nicht vorhanden sei, beantragt werden.

Beschäftigung von ägyptischen Mitarbeitern

Das Arbeitsrecht sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor, wobei jedenfalls ein Tag pro Woche arbeitsfrei ist. Der gesetzlich garantierte Mindesturlaub beträgt drei Wochen, nach zehn Arbeitsjahren wächst der Urlaubsanspruch auf 30 Tage an.

Der Überstundenzuschlag liegt grundsätzlich bei 35%, für Nachtarbeit bei 70% und an offiziellen Feiertagen bei 100%. Das ägyptische Arbeitsrecht sieht Schutzklauseln zugunsten der Arbeitnehmer vor. Grundsätzlich sind alle Anstellungsverträge unbefristet, wobei eine Probezeit von maximal drei Monaten vereinbart werden kann. Danach kann ein Arbeitnehmer nur bei Vorliegen von gerechtfertigten Gründen gekündigt werden. Nach herrschender Rechtsmeinung wird eine Kündigung, die nach den im Art. 69, Labour Law Nr. 12/2003 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen wird, grundsätzlich als gerechtfertigt eingestuft.

Grundsätzlich sind alle Anstellungsverträge unbefristet, wobei eine Probezeit von maximal drei Monaten vereinbart werden kann. Danach kann ein Arbeitnehmer nur bei Vorliegen von gerechtfertigten Gründen gekündigt werden. Nach herrschender Rechtsmeinung wird eine Kündigung, die nach den im Art. 69, Labour Law Nr. 12/2003 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen wird, grundsätzlich als gerechtfertigt eingestuft.

Bei ungerechtfertigter Kündigung kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei einem Ausschuß, der sich aus Richtern, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt, auf Entschädigung klagen. In den meisten Fällen bekommt der Arbeitnehmer diese auch zugesprochen, womit er in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhält. Eine einvernehmliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist daher anzustreben.

Bei gewissen Gesellschaftsformen (GmbH, AG, Zweigniederlassung und Delegiertenbüros) ist unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen, dass 10% des ausgeschütteten Gewinns den Angestellten zuzuteilen sind.


Wichtiger Hinweis:

Die Informationen sind sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes sowie für zwischenzeitliche Änderungen wird keine Gewähr übernommen. Es ist zu beachten, dass dies lediglich allgemeine Informationen sind, welche ein ausführliches rechtsanwaltliches Gutachten nicht ersetzen können.